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Umfrage: Lizenzen und Konditionen

Seit drei Jahren beschäftigt das Thema „indirekte Nutzung“ die SAP-Community. SAP hat dazu im April dieses Jahres ein alternatives Lizenzmodell vorgestellt. Guido Schneider von Aspera hat dazu eine Untersuchung durchgeführt und Rechtsanwalt Jürgen Beckers kommentiert die Verhältnisse.
18. Dezember 2018
Umfrage: Lizenzen und Konditionen

Was auch immer die Gründe dafür waren, aber SAP hat das Thema der „indirekten“ Nutzung „erst seit“ drei Jahren auf ihrer Sa­les-Agenda. Seitdem hat sich einiges geändert, was Guido Schneider von Aspera dazu veranlasste, wie bereits 2015 eine Umfrage diesen Sommer zu starten und den Kenntnisstand über das neue Preismodell der SAP vom April 2019 zu erheben.

Guido Schneider: Eine Frage bleibt aber immer noch unbeantwortet und drängt sich immer mehr in den Mittelpunkt der aktuellen Diskussion. Hat SAP überhaupt das Recht, „zusätzliche“ Gebühren für die „indirekte“ Nutzung zu erheben?

Jürgen Beckers, Inhaber der auf Software- und IT-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte BDH in Darmstadt, formuliert es noch direkter: Ist die Lizenzpolitik von SAP zum Thema indirekte Nutzung in Deutschland rechtswidrig?

So sieht es zumindest Voice e. V., eine der größten IT-Anwendervereinigungen in Deutschland. Eine entsprechende Pressemitteilung wurde am 2. Oktober auf der Voice-Website veröffentlicht, siehe Seite 22 dieser E-3 Ausgabe.

Voice befindet sich mit seiner Rechtsmeinung in guter Gesellschaft mit einigen namhaften deutschen IT-Anwälten, die sich in einigen neueren Aufsätzen in juristischen Fachzeitschriften ähnlich geäußert haben.

Umfrage: lizenzen und konditionen
Guido Schneider von Aspera hat 2015 und in diesem Sommer wieder eine Lizenzumfrage unter den SAP-Bestandskunden durchgeführt.

Jürgen Beckers kommentiert dazu:

„Während die EU-Softwarerichtlinie 2009/24/EG das Prinzip der freien Verbindung und Interaktion (Interoperabilität) von Geräten und Computerprogrammen schützt, sollen Kunden von SAP für den bloßen Datenaustausch zwischen der SAP-ERP-Software und einer Drittanwendung zusätzliche Lizenzgebühren zahlen.

Eine solche Lizenzpolitik ist nicht nur ein großes Ärgernis für SAP-Bestandskunden. Sie schränkt auch den freien Wettbewerb im SAP-Ökosystem ein, da Drittanwendungen, die mit der SAP-ERP-Software kommunizieren, auf diese Weise enorm verteuert werden, was letztlich dazu führen wird, dass SAP-Kunden solche Drittanwendungen nicht mehr kaufen.“

Mit dem Ansinnen der „indirekten“ Nutzung verstört SAP viele treue Wegbegleiter. Von den 66 Teilnehmern der Umfrage von Guido Schneider sind 43 Prozent schon länger als 20 Jahre SAP-Bestandskunden, somit haben sie viel Erfahrung beim Umgang mit SAP und der Lizenzpolitik.

Die Antworten nach Unternehmensgrößen waren ungefähr gleich verteilt: 56 Prozent sind KMUs mit bis zu 5000 SAP-Usern, die anderen Teilnehmern gehören Konzernen und größeren Unternehmen an.

Offensichtlich beschäftigen sich die SAP-Bestandskunden – im Vergleich zur Umfrage 2015 – mehr mit dem SAP-Lizenzmanagement, da 53 Prozent der Befragten angaben, die aktuelle PKL (SAP Preis- und Konditionenliste) zu kennen, 54 Prozent waren mit dem neuen Preismodell vertraut.

Zum Vergleich: Im Jahr 2015 kannten über 80 Prozent die damals aktuelle PKL nicht. Nur 66 Prozent sind sich der finanziellen Auswirkungen der neuen PKL bewusst, was wiederum die Auffassung vieler deutscher Rechtsanwälte bestätigt, dass diese Regelungen intransparent, damit nach § 305c BGB überraschend und somit unwirksam sind.

Umfrage: lizenzen und konditionen
Jürgen Beckers, Inhaber der auf Software- und IT-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte BDH in Darmstadt.

Die Marktauswirkungen der Lizenzpolitik von SAP für die „indirekte“ Nutzung scheinen auch der Grund für Voice e.V. gewesen zu sein, eine Beschwerde beim Bundeskartellamt einzureichen (Onlinequelle:

WirtschaftsWoche und Handelsblatt sowie entsprechende Weblinks auf voice-ev.org), denn auch das neue Lizenzmodell der SAP für das digitale Zeitalter hat keine Verbesserung der Kundensituation gebracht, kommentiert Rechtsanwalt Jürgen Beckers.

Er präzisiert:

„Auch nach dem neuen Lizenzmodell fallen weiterhin zusätzliche Lizenzgebühren für die indirekte Nutzung an. Geändert wurde im Wesentlichen nur die Metrik, wie die einschlägigen Lizenzgebühren zu berechnen sind.

Während sie nach dem alten Lizenzmodell benutzerbasiert berechnet wurden, werden sie jetzt transaktionsbasiert berechnet. Wie erste Berechnungsbeispiele von Lizenzmanagementexperten zeigen, kann der Datenaustausch zwischen Drittanwendungen und dem SAP-ERP-System aber auch nach dem neuen Lizenzmodell für den SAP-Kunden teuer werden.

Hinter vorgehaltener Hand stellen einige Beteiligte deshalb die berechtigte Frage: Opfert SAP die Erfolgsgeschichte ihres Ökosystems am Ende doch zugunsten ihrer Umsatzziele? Wenn SAP bei seiner derzeitigen Lizenzpolitik zur indirekten Nutzung bleibt, spricht einiges dafür, dass an diesen Gerüchten etwas dran ist, und es besteht die sehr reale Gefahr, dass sich die Fronten zwischen SAP einerseits und den Kunden und Anbietern von SAP-basierten Applikationen andererseits weiter verhärten.

Wie der Vorstoß von Voice zeigt, beginnt das Thema weiter zu eskalieren, da SAP bislang keine Vorschläge auf den Tisch gelegt hat, die die Interessen aller Beteiligten im SAP-Ökosystem in angemessener Weise ausbalancieren. Eine solche Situation ist auch für SAP gefährlich, denn in die Lücke könnten sehr schnell andere große Anbieter durch lukrative Angebote stoßen.

Microsoft und Apple haben in der Vergangenheit bereits die Erfahrung gemacht, dass man den Bogen nicht überspannen darf. Warum sollte SAP da eine Ausnahme sein. Im Zweifel ist es nur eine Frage der Zeit, wann sich zu starke Einseitigkeit in der Ausgestaltung der Geschäftsbeziehungen eines Ökosystems rächt. Vor diesem Risiko sind auch große und marktmächtige Anbieter nicht gefeit.“

Die Arbeit der Rechtsanwälte macht sich bemerkbar: Guido Schneider konnte in seiner aktuellen Umfrage eine nun höhere Sensibilität feststellen. 67 Prozent der Teilnehmer sind darüber informiert, dass in juristischen Expertenkreisen das Thema intensiv diskutiert wird.

Wenngleich nur sehr wenige SAP-Bestandskunden das Thema bereits rechtlich haben untersuchen lassen (31 Prozent). Von diesen wenigen halten aber 57 Prozent die Klauseln in den Verträgen (inkl. PKL) für rechtlich unwirksam. Aber selbst wenn die Forderungen der SAP rechtlich unwirksam wären, würden nur 26 Prozent eine gerichtliche Auseinandersetzung mit SAP anstreben, was auf eine eindeutige Abhängigkeit der Langzeitkunden hinweist.

Wie auch Voice in der erwähnten Mitteilung vom 2. Oktober angedeutet hat, halten 58 Prozent der Befragten die Forderungen der SAP nicht im Einklang mit der EU-Softwarerichtlinie 2009/24/EG und damit wahrscheinlich für unwirksam. Darüber hinaus glauben ebenfalls 57 Prozent der Befragten, dass der freie Wettbewerb behindert werde und es somit ein Fall für das Kartellamt sei.

Daraus könnte man auch ableiten, dass ein Großteil der Kunden ein Lizenzsystem möchte, das den Einsatz von Third Party Applications ohne Aufpreis ermöglicht. Abgesehen von den rechtlich immer noch ungeklärten Fragen besteht auch weiterhin Unsicherheit bezüglich der eigentlichen indirekten Nutzung.

Liegt indirekte Nutzung vor? Wenn ja, welche Lizenzen muss man kaufen? Das neue Preismodell ändert an der Unsicherheit bei den SAP-Kunden wenig. Obwohl die SAP-Kunden die Preismodelle noch nicht vollständig verstanden haben, glauben 63 Prozent, dass die Kosten für die indirekte Nutzung gegenüber dem alten Named-User-basierten Modell steigen!

Wie aus der Lizenzumfrage hervorgeht, sind sich die SAP-Bestandskunden der Gefahr bewusst, wie auch folgendes Beispiel zeigt: In den USA wurde berichtet, dass SAP America Inc. 2017 Forderungen in Höhe von 600 Millionen USD von der Brauerei Anheuser-Busch wegen unlizenzierter Nutzung der SAP-Software im Zusammenhang mit indirekter Nutzung geltend gemacht hat.

Der Fall wurde in einem nicht öffentlich zugänglichen Schiedsgerichtsverfahren gelöst, sodass Einzelheiten zu dem Fall nicht bekannt sind und der Geheimhaltung unterliegen.

Rechtsanwalt Jürgen Beckers, Inhaber der auf Software- und IT-Recht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte BDH, kommentiert in diesem Zusammenhang einen weiteren Fall:

„Darüber hinaus kennen alle, die im SAP-Ökosystem tätig sind, den Fall des Getränkeherstellers Diageo, bei dem SAP UK etwa 54 Millionen Englische Pfund für die unlizenzierte Nutzung ihrer ERP-Software über eine SAP-NetWeaver-PI/XI-Schnittstelle (Exchange Infrastructure Engine) beanspruchte.

Diageo-Vertriebsmitarbeiter und Geschäftskunden konnten so Verkaufs- und Bestellvorgänge über eine Webplattform durchführen. Der britische High Court entschied, dass Diageo aufgrund des dabei erfolgten indirekten Zugriffs der Vertriebsmitarbeiter und Geschäftskunden auf die SAP-ERP-Software zusätzliche Lizenzgebühren an SAP zahlen musste.

Das Gericht ließ allerdings offen, wie hoch der Betrag sein sollte, den Diageo für diese indirekte Nutzung zu bezahlen hat, weil das Gericht nur darüber entschied, ob ein Haftungsanspruch seitens SAP UK dem Grund nach besteht. Über die Höhe sollten sich die Parteien entweder außergerichtlich einigen oder in einem zweiten, nachgelagerten Verfahren eine Gerichtsentscheidung beantragen.

Die Parteien haben sich für eine außergerichtliche Einigung entschieden, deren Inhalte geheim sind, sodass die exakte Höhe der Lizenzgebühren, die Diageo am Ende bezahlt hat, nicht bekannt ist. Leider hat der britische High Court aufgrund der Verfahrensregeln, die für den konkreten Fall galten, nicht geprüft, ob die im Vertrag zwischen Diageo und SAP UK verwendeten Klauseln nach der EU-Softwarerichtlinie 2009/24/EG wirksam sind.

Die Richtlinie schützt nämlich die Interoperabilität von Computerprogrammen u. a. dadurch, dass sie dem berechtigten Erwerber eines Computerprogramms gem. Art. 6 der Richtlinie sogar eine De-Kompilierung eines erworbenen Computerprogramms – auch gegen den Willen des Softwareherstellers – erlaubt, wenn die zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem erworbenen Computerprogramm und einem Drittprogramm erforderlichen Schnittstelleninformationen nicht ohne Weiteres frei für den Kunden zugänglich sind.

Entgegenstehende vertragliche Klauseln sind nach Art. 8 der Richtlinie unwirksam. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich ferner, dass der Gesetzgeber die Interaktion von Computerprogrammen mit anderen Computerprogrammen und Geräten als deren wesentliche Funktion ansieht (vgl. 10. Erwägungsgrund der EU-Software-Richtlinie 2009/24/EG).

Deshalb sind zahlreiche IT-Rechtsexperten in Deutschland auch der Meinung, die indirekte Nutzung gehöre zur bestimmungsgemäßen Nutzung eines Computerprogramms, die ein Softwarehersteller weder untersagen noch von der Zahlung gesonderter Lizenzgebühren abhängig machen darf.“

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Veranstaltungsort

Mehr Informationen folgen in Kürze.

Veranstaltungsdatum

Mittwoch, 21. Mai, und
Donnerstag, 22. Mai 2025

Early-Bird-Ticket

Verfügbar bis Freitag, 24. Januar 2025
EUR 390 exkl. USt.

Reguläres Ticket

EUR 590 exkl. USt.

Veranstaltungsort

Hotel Hilton Heidelberg
Kurfürstenanlage 1
D-69115 Heidelberg

Veranstaltungsdatum

Mittwoch, 5. März, und
Donnerstag, 6. März 2025

Tickets

Reguläres Ticket
EUR 590 exkl. USt
Early-Bird-Ticket

Verfügbar bis 20. Dezember 2024

EUR 390 exkl. USt
Veranstalter ist das E3-Magazin des Verlags B4Bmedia.net AG. Die Vorträge werden von einer Ausstellung ausgewählter SAP-Partner begleitet. Der Ticketpreis beinhaltet den Besuch aller Vorträge des Steampunk und BTP Summit 2025, den Besuch des Ausstellungsbereichs, die Teilnahme an der Abendveranstaltung sowie die Verpflegung während des offiziellen Programms. Das Vortragsprogramm und die Liste der Aussteller und Sponsoren (SAP-Partner) wird zeitnah auf dieser Website veröffentlicht.