Datensouveränität und Interoperabilität


SAP und die marktbeherrschende Stellung
Mitte 2026 hat die Europäische Kommission ein Verfahren gegen SAP abgeschlossen und damit die Ausgangssituation auf dem Markt für ERP-Wartung und -Support grundlegend verschoben. Unter dem Aktenzeichen Case AT.40823 akzeptierte die EU-Wettbewerbsbehörde rechtlich bindende Verpflichtungszusagen der SAP, um ein förmliches Missbrauchsverfahren nach Artikel 102 AEUV beizulegen.
Dem Verfahren vorausgegangen war eine im September 2025 eingeleitete Untersuchung, in der die Kommission vorläufig feststellte, dass SAP ihre marktbeherrschende Stellung bei lokal installierter ERP-Software missbraucht, um Drittwartungsanbieter wie Rimini Street systematisch zu behindern, die Wahlfreiheit der Kunden ungebührlich einzuschränken und künstlich überhöhte Supportkosten durchzusetzen.
Revision der SAP Preis- und Konditionenliste (PKL)
Die von der EU akzeptierten und nun gerichtlich durchsetzbaren Zusagen zwingen SAP zu einer tiefgreifenden Revision ihrer vertraglichen Support-Richtlinien und der Preis- und Konditionenliste (PKL). Als zentrales Element muss SAP das Prinzip der Support-Einheitlichkeit aufgeben und sogenannte Landscape Splits präzisieren: Kunden dürfen ihre SAP-Systemlandschaft künftig in eigenständige, kommerzielle Installationen aufteilen und für jeden Teil separat entscheiden, ob sie den teuren Herstellersupport fortführen, einen günstigeren Drittwartungsanbieter beauftragen oder den Support für ungenutzte Komponenten gänzlich einstellen.
Bislang verbot SAP das Mischen verschiedener Support-Levels oder -Anbieter und zwang Kunden, für die gesamte installierte Softwarebasis denselben Vertrag abzuschließen.
Kündigungsrechte für Shelfware
Die EU ordnete an, dass SAP erweiterte, rabattneutrale Kündigungsrechte seiner Bestandskunden für ungenutzte Lizenzen (Shelfware) akzeptiert. In klar definierten, objektiven Szenarien können SAP-Bestandskunden nun Lizenzen und die zugehörigen Wartungsgebühren kündigen, ohne dass SAP verbleibende Lizenzen künstlich verteuert, indem sie bestehende Mengenrabatte nachträglich streicht (Verbot des Re-Discountings).
Zu diesen privilegierten Szenarien gehören Produkte in der letzten Wartungsphase, der sogenannten Customer Specific Maintenance, bei der SAP nur noch reduzierte Leistungen erbringt, nachweislich durch Verschulden von SAP gescheiterte Implementierungsprojekte, Kundeninsolvenzen, erhebliche Personalreduzierungen von zehn Prozent oder mehr über zwei Jahre sowie Firmenveräußerungen (Divestitures), bei denen Lizenzen ohne Transfergebühren und ohne Verlust von Rabatten auf den Käufer übertragen oder ungenutzte Restbestände ersatzlos gekündigt werden können.
Relaunch der Wartungsbasis und Wiedereinstieg
Darüber hinaus muss SAP einen breiteren Zugang zu Single-Metric-Verträgen ab einem Vertragsvolumen von 500.000 Euro aktiv anbieten, was Kunden erlaubt, ihre Wartungsbasis bei sinkender Nutzung um bis zu 20 Prozent pro Jahr zu reduzieren und dennoch das zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an der Software zu behalten.

Auch der Wiedereinstieg in den SAP-Support nach einer Pause wird radikal vergünstigt: Die berüchtigte Reinstatement Fee (Wiederaufnahmegebühr) wird vollständig abgeschafft und die rückwirkenden Nachzahlungen (Back Maintenance) werden drastisch gedeckelt auf den niedrigeren Wert aus sechs Monaten oder der Hälfte der aufgelaufenen Gebühren für den wartungsfreien Zeitraum.
Um diese Regeln im Streitfall unabhängig zu überwachen, richtet SAP eine interne Clearing-Struktur sowie einen externen, der EU berichtenden Überwachungstreuhänder (Monitoring Trustee) ein; die Mitarbeiter dieser Clearing-Struktur dürfen dabei ausdrücklich weder dem Vertrieb angehören noch vertriebsabhängig vergütet werden.
Wirtschaftliche Handlungsspielräume und neue Verhandlungsmacht
Aus der Perspektive eines SAP-Bestandskunden bietet diese Entscheidung einmalige, wirtschaftliche Handlungsspielräume und ein massives Plus an Verhandlungsmacht. Die „Grauzonen-Aura“ und die juristische Einschüchterungstaktik, mit der SAP seinen Bestandskunden den Wechsel zu Drittwartungsanbietern madig machen wollte, sind Geschichte. Der Wechsel des Supports ist nun offiziell als legitimer Weg abgesegnet.
Wer ein ECC-Altsystem lediglich bis zum endgültigen Wartungsende im Jahr 2030 (oder unter Ausnutzung der Kundenspezifischen Wartung darüber hinaus bis 2033/2025) stabil halten will, kann den Herstellersupport kündigen, bis zu 50 Prozent der Wartungsgebühren über Drittanbieter einsparen und dieses freigewordene Budget direkt in die eigentliche technische Modernisierung investieren. Da der Rückweg zu SAP durch den Wegfall der Reinstatement-Strafgebühren keine unumkehrbare Einbahnstraße mehr ist, sinkt das Risiko eines temporären Support-Ausstiegs auf ein Minimum.
Ein Gewinn für SAP-On-prem
Die Analyse des E3-Magazins dieser EU-Einigung legt jedoch auch die kaufmännische Strategie der Walldorfer offen: SAP hat der EU-Kommission ein Zugeständnis auf einem Schlachtfeld gemacht, das der Konzern ohnehin sukzessive räumt. Die Zusagen beziehen sich explizit und ausschließlich auf das klassische, rückläufige On-prem-Wartungsgeschäft.
In der von SAP-Chef Christian Klein forcierten Cloud-Zukunft – namentlich Rise with SAP oder Grow with SAP – sind Lizenzen und Support untrennbar in einer monatlichen oder jährlichen Mietgebühr (Subscription) gebündelt. In der Cloud existiert folglich kein Wartungsmonopol im klassischen Sinne mehr, das man aufspalten könnte!
Wer seine Cloud-Miete nicht zahlt, verliert augenblicklich das Nutzungsrecht und den Zugriff auf seine Daten. Die On-prem-Vergangenheit wird somit reguliert geöffnet, während die eigentliche Cloud-Zukunft für alternative Wartungsanbieter verschlossen bleibt.
SAP-Cloud-Zukunft bleibt ungewiss
Daraus ergeben sich Konsequenzen für die Migrationsstrategie auf S/4 Hana und das Konzept des Autonomous Enterprise. IT-Entscheider dürfen sich von der zeitlichen Daumenschraube des ECC-Wartungsendes im Jahr 2027 oder 2030 nicht länger in unvorteilhafte Rise-Verträge drängen lassen, die sie ihrer wertvollen, zeitlich unbegrenzten On-prem-Nutzungsrechte berauben.
Aufgrund der gestärkten Drittwartungsoptionen können Bestandskunden ihre Altsysteme risikofrei im eigenen Tempo weiterbetreiben und ihre S/4-Roadmap ohne künstlichen Zeitdruck entwerfen. Wenn der Wechsel zu S/4 Hana ansteht, sollten Unternehmen vermehrt Bring-Your-Own-License-Szenarien (BYOL) auf neutraler Hyperscaler-Infrastruktur oder flexiblen Hybrid-Infrastrukturen evaluieren. Hierbei bleiben sie rechtliche Eigentümer ihrer Lizenzen und bewahren sich ein technisches und vertragliches Sicherheitsnetz für einen potenziellen Cloud-Exit.
Autonomous Enterprise und API-Policy
Für das visionäre Autonomous Enterprise, das auf dem Zusammenspiel von Joule, dem Knowledge Graph und Agentic AI beruht, ist der EU-Beschluss ein wichtiges, regulatorisches Fundament. Er zeigt, dass kartellrechtliche Kontrollmechanismen auch bei marktbeherrschenden Softwareplattformen greifen.
SAP versucht derzeit, mit einer höchst restriktiven API-Policy vom April 2026, den direkten Datenabzug von Drittsystemen und autonomen KI-Agenten künstlich einzuschränken, um Kunden in das eigene BTP- und Datasphere-Ökosystem zu zwingen. Da EU-Wettbewerbskommissarin Teresa Ribera explizit betonte, dass diese Entscheidung als Warnung vor ähnlichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf den Cloud-Märkten zu verstehen ist, müssen Anwendergruppen und Kunden nun hochgradig wachsam sein.
Jede diskriminierende Schnittstellen-Reglementierung, mit der SAP eigene Anwendungen wie IBP gegenüber Drittanbieter-Lizenzen bevorzugt, weist denselben kartellrechtlich bedenklichen Lock-in-Charakter auf wie die nun verbotenen Wartungspraktiken und sollte konsequent dokumentiert und den Regulierungsbehörden gemeldet werden. Nur durch eine solche unnachgiebige, proaktive Verteidigung der eigenen Datensouveränität und Interoperabilität lässt sich verhindern, dass das autonome Unternehmen der Zukunft zu einer hermetisch abgeriegelten und unbezahlbaren kaufmännischen Falle mutiert.



