Das neue und alte Lizenzmodell der SAP zur „indirekten“ Nutzung
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Auf dem DSAG-Jahreskongress 2017 in Bremen brachte es der Münchner Rechtsanwalt Dr. Michael Karger in seinem vielbeachteten Vortrag auf den Punkt: Zugriff von Add-ons und Drittanbietersoftware über Schnittstellen gehört zur bestimmungsgemäßen Benutzung jeder erworbenen SAP-Anwendung und Interoperabilität von Programmen darf nicht eingeschränkt werden.
Er vernichtete damit – zumindest juristisch – die „indirekte“ Nutzung mit dem Paragrafen 69d des Urheberrechtsgesetzes. Und Michael Karger betonte es nochmals in seinem Vortrag: Kerngrundsatz des Software-Urheberrechts ist die Interoperabilität!
In der EU-Softwarerichtlinie 2009/24 ist demnach auch zu lesen: „Die Funktion von Computerprogrammen besteht darin, mit den anderen Komponenten eines Computersystems und den Benutzern in Verbindung zu treten und zu operieren.
Zu diesem Zweck ist eine logische und, wenn zweckmäßig, physische Verbindung und Interaktion notwendig, um zu gewährleisten, dass Software und Benutzer wie beabsichtigt funktionieren können.
Die Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermöglichen sollen, sind allgemein als ,Schnittstelle‘ bekannt.
Diese funktionale Verbindung und Interaktion ist allgemein als Interoperabilität bekannt; diese Interoperabilität kann definiert werden als die Fähigkeit zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen.“
Während demnach die Interoperabilität zwischen Softwarekomponenten deren bestimmungsgemäße Existenz darstellt, versucht SAP, der IT-Welt klarzumachen, dass Kommunikation und Datenaustausch außerhalb des SAP-Hoheitsgebietes eine „indirekte Nutzung“ bedeutet und lizenzpflichtig ist.
Einerseits ist „indirekte Nutzung“ aufgrund der juristischen Definition von „Interoperabilität“ ohnehin grenzwertig, andererseits ist auch die Aufteilung des SAP-Universum in die beiden Reichshälften „SAP Application Access“ (blau) und „Indirect/Digital Access“ (grün) reine Willkür (siehe Kreis-Grafik).
SAP Application Access (blau) ist nach Meinung der SAP von ergänzenden Lizenzzahlungen und „indirekter“ Nutzung ausgenommen. Dazu zählen: Ariba, Concur, SuccessFactors, Fieldglass und Hybris. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die SAP’sche Hana Cloud Platform (HCP) nicht frei ist von der „indirekten Nutzung“ (grün und rot hervorgehoben).
Ganze Dokumente und Item Lines, die mittels einer HCP-App im Digital Core schreibende Funktion haben (Create Scheduling Agreements, siehe Grafik unten, Punkt 2), müssen Lizenz-Attribut an SAP für diese „indirekte“ Nutzung abführen.
![Das neue und alte lizenzmodell der sap zur „indirekten“ nutzung Digital Core Example](https://e3mag.com/wp-content/uploads/2018/08/Digital-Core-Example.jpg)
Das „Problem“ an der bestimmungsgemäßen Benutzung der SAP-Software ist somit weder betriebswirtschaftlich noch organisatorisch und auch nicht technisch. Die Herausforderung liegt im Verstehen der Lizenz-Willkür von SAP.
Diese Willkür kann sich im Wirtschaftsleben lediglich ein Monopolist leisten, der immer wieder von Neuem die Spielregeln verändert. Auch dieses Ansinnen ist Teil einer aktuellen Klage gegen SAP bei der Berliner Kartellrechtsbehörde.
Auf der Veranstaltung Lizenz-Know-how am 18. September in Heidelberg soll auch dieser Punkt diskutiert werden. Letztendlich wird SAP dadurch zum eigenen Feind. Denn wer will dann noch die Hana Cloud Platform benutzen?