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Dekompilierung und geistiges Eigentum

Über die dunkle Seite von SAP berichtete der Spiegel in Ausgabe 46/2021 auf Seite 62. Die Autoren vermuten den Diebstahl von geistigem Eigentum und unterstellen dem ERP Weltmarktführer unlauteren Wettbewerb.
Peter M. Färbinger, E3-Magazin
1. Februar 2022
Hausmitteilung
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Das ist kein juristischer Text. Es gilt die Unschuldsvermutung und Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Software ist aus technischer Sicht ein interessantes Gut: Es ist die Transformation einer Idee in einen Algorithmus, dieser Algorithmus wird meist in einer höheren Programmiersprache ausformuliert, dann kompiliert, also in ausführbaren Code übersetzt, der dann auf einer realen Maschine ablaufen kann. Es ist der Weg von der Idee zu einem lauffähigen Programm.

Was nur eine reine Idee ist, was eine individuelle geistige Schöpfung ist und ob es für Algorithmen auch Patente geben kann, wird unter Juristen und Informatikern seit vielen Jahren engagiert diskutiert.

Der Vorwurf des geistigen Diebstahls hat mehrere Dimensionen, wenige davon thematisieren der Spiegel-Text in Ausgabe 46/2021 und ein Bericht im ARD-Fernsehmagazin Fakt vom 16. November dieses Jahres – leicht zu googlen mit: ARD MDR FAKT SAP.

Der banale Kern des Vorwurfs lautet: SAP habe mithilfe eines Universitätsinstituts in Nachbars Garten geschaut. Offensichtlich wurde beauftragt, Software des Mitbewerbers zu analysieren. Fürs Erste also klassische Mitbewerberbeobachtung, ähnlich dem Umstand, wenn VW-Chef Herbert Diess in einem Tesla ein paar Runden dreht, um zu erproben, ob Kollege Elon Musk echte Autos bauen kann. Wahrscheinlich sind alle europäischen Autobauer in einem Tesla gesessen, um sich ein paar Ideen zu holen, und dann haben die Ingenieure wohl auch die Motorhaube geöffnet.

Die praktische Vernunft besagt nun, dass sowohl der Tesla für Elon Musk als auch Harry Potter für Joanne Kathleen Rowling als auch eine spezifische In-memory-Computing-Datenbank für Teradata den Umstand des geistigen Eigentums in sich tragen. Zum Schutz der individuellen geistigen Schöpfung darf niemand einen Tesla kopieren, einen Harry-Potter-Roman schreiben oder die Software von Teradata umprogrammieren.

Der Konfliktfall entsteht nun nicht aus der Tatsache, dass dem Tesla neue Felgen verabreicht werden und das Dach demontiert wird, um ein Cabrio zu bekommen – was in jedem Fall ein Eingriff in Elon Musks Schöpfung ist. Es entsteht auch kein Diebstahl geistigen Eigentums, wenn ein Harry-Potter-Buch zu einer Pappmascheeskulptur verarbeitet wird, was eventuell nicht dem Geschmack von Joanne Kathleen Rowling entspricht. Aber die Urheberschaft ist laut Gesetz verletzt, wenn Software rückübersetzt wird (dekompiliert) in eine beliebige Programmiersprache, die der geistige Schöpfer eventuell nicht einmal beherrscht und lesen kann.

Die juristische Definition, was mit Software geschehen darf, führt zum Konfliktfall und nicht die Tatsache, ob hier eine individuelle geistige Schöpfung vorliegt. Dieser Umstand wird hervorragend in einem CT-Artikel (Heise) in 24/2021 auf Seite 172 beschrieben. Laienhaft zusammengefasst: Mit der Lizenz einer Software hat man kaum Rechte. Definitiv darf nicht untersucht werden, was hier erworben wurde. Ob es sich um ein Plagiat oder eine individuelle geistige Schöpfung handelt – es ist verboten, die Software zu dekompilieren. „Ebenso geschützt sind die Rechte auf Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und anderweitige Umarbeitungen“, schreibt CT. Einem Tesla neue Felgen und einen Spoiler zu spendieren, scheint erlaubt zu sein, einem Computerprogramm mehr Power zu vermachen, jedoch nicht.

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Peter M. Färbinger, E3-Magazin

Peter M. Färbinger, Herausgeber und Chefredakteur E3-Magazin DE, US und ES (e3mag.com), B4Bmedia.net AG, Freilassing (DE), E-Mail: pmf@b4bmedia.net und Tel. +49(0)8654/77130-21


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Veranstaltungsort

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