Das neue und alte Lizenzmodell der SAP zur „indirekten“ Nutzung


Auf dem DSAG-Jahreskongress 2017 in Bremen brachte es der Münchner Rechtsanwalt Dr. Michael Karger in seinem vielbeachteten Vortrag auf den Punkt: Zugriff von Add-ons und Drittanbietersoftware über Schnittstellen gehört zur bestimmungsgemäßen Benutzung jeder erworbenen SAP-Anwendung und Interoperabilität von Programmen darf nicht eingeschränkt werden.
Er vernichtete damit – zumindest juristisch – die „indirekte“ Nutzung mit dem Paragrafen 69d des Urheberrechtsgesetzes. Und Michael Karger betonte es nochmals in seinem Vortrag: Kerngrundsatz des Software-Urheberrechts ist die Interoperabilität!
Dans la directive européenne 2009/24 sur les logiciels, on peut donc également lire "La fonction des programmes informatiques est d'entrer en relation et d'opérer avec les autres composants d'un système informatique et avec les utilisateurs.
Pour ce faire, une connexion et une interaction logiques et, le cas échéant, physiques sont nécessaires pour garantir que le logiciel et l'utilisateur puissent fonctionner comme prévu.
Les parties du programme qui doivent permettre une telle connexion et interaction entre les éléments du logiciel et du matériel sont généralement connues sous le nom d'"interface".
Cette connexion et cette interaction fonctionnelles sont généralement connues sous le nom d'interopérabilité ; cette interopérabilité peut être définie comme la capacité à échanger des informations et à utiliser mutuellement les informations échangées".
Während demnach die Interoperabilität zwischen Softwarekomponenten deren bestimmungsgemäße Existenz darstellt, versucht SAP, der IT-Welt klarzumachen, dass Kommunikation und Datenaustausch außerhalb des SAP-Hoheitsgebietes eine „indirekte Nutzung“ bedeutet und lizenzpflichtig ist.
Einerseits ist „indirekte Nutzung“ aufgrund der juristischen Definition von „Interoperabilität“ ohnehin grenzwertig, andererseits ist auch die Aufteilung des SAP-Universum in die beiden Reichshälften „SAP Application Access“ (blau) und „Indirect/Digital Access“ (grün) reine Willkür (siehe Kreis-Grafik).
SAP Application Access (blau) ist nach Meinung der SAP von ergänzenden Lizenzzahlungen und „indirekter“ Nutzung ausgenommen. Dazu zählen: Ariba, Concur, SuccessFactors, Fieldglass und Hybris. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die SAP’sche Hana Cloud Platform (HCP) nicht frei ist von der „indirekten Nutzung“ (grün und rot hervorgehoben).
Ganze Dokumente und Item Lines, die mittels einer HCP-App im Digital Core schreibende Funktion haben (Create Scheduling Agreements, siehe Grafik unten, Punkt 2), müssen Lizenz-Attribut an SAP für diese „indirekte“ Nutzung abführen.

Das „Problem“ an der bestimmungsgemäßen Benutzung der SAP-Software ist somit weder betriebswirtschaftlich noch organisatorisch und auch nicht technisch. Die Herausforderung liegt im Verstehen der Lizenz-Willkür von SAP.
Diese Willkür kann sich im Wirtschaftsleben lediglich ein Monopolist leisten, der immer wieder von Neuem die Spielregeln verändert. Auch dieses Ansinnen ist Teil einer aktuellen Klage gegen SAP bei der Berliner Kartellrechtsbehörde.
Auf der Veranstaltung Lizenz-Know-how am 18. September in Heidelberg soll auch dieser Punkt diskutiert werden. Letztendlich wird SAP dadurch zum eigenen Feind. Denn wer will dann noch die Hana Cloud Platform benutzen?